Hans-Böckler-Str. 21, 65468 Trebur, DE
+49 (0) 6147 913 0
info@cdngmbh.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

IT-Sicherheit, Cloud-Dienste, QRadar, IT-Security, Managed Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CDN GmbH (Download)

1.           Allgemeines

1.1         Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der CDN GmbH (im Folgenden: CDN) mit Kunden.

1.2         Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner regeln sich nach Maßgabe und in der Rangfolge folgender Vereinbarungsteile:

a)           Einzelvertrag (z.B. über Beratung, IT Health-Check, Virtualisierung, Workplace on Demand);

b)           Anlagen und Anhänge zum Einzelvertrag;

c)            diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil der Vertragsbeziehungen.

2.           Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1         CDN bietet ganzheitlich betrachtete IT-Lösungen sowie Systemsicherheit und damit verbundene unternehmenskritische Lösungen an. Sie berät im IT-Umfeld plattform-unabhängig im Zusammenhang mit der Vorsorge und dem Schutz gegen ungeplante Ausfälle von IT-Systemen. CDN betreibt ein Ausfallrechenzentrum zur Bereitstellung von Katastrophenvorsorge- und Notfalldiensten.

2.2         CDN bietet beispielsweise an:

a)           Full Service in den Bereichen Cloud Lösungen (Public, Private, Hybrid, IBM Power), Hosting, Managed Services für Backup, Firewall, Network, EMM/MDM, Mail, Web, Monitoring, Reporting, Business Continuity, unterstützende bis komplette IT Admi-nistration und 24/7 Überwachung von Systemen und Diensten.

b)           Die Beratung im Zusammenhang mit IT Infrastruktur-Planung, IT-Security, IT-Projektmanagement und IT-Performance-Analysen

c)            Die Beratung im Zusammenhang mit möglichen Konsequenzen eines IT-Ausfalls (Business-Impact-Analysis);

d)           Beratung im Zusammenhang mit einer Wiederanlaufstrategie und/oder der Erstellung eines Notfallplans für den Notfall (Consulting);

e)           Bereitstellung einer Continuity-Einrichtung im Notfall im Ausfallrechenzentrum von CDN, wobei mehrere Kunden sich die Nutzungsmöglichkeit derselben Einrichtung teilen (Shared-Equipment);

f)            Exklusive Bereitstellung von Continuity-Einrichtungen im Notfall im Ausfall¬rechen-zentrum von CDN (Exclusive Equipment und CBC).

2.3         Grundlage der Business-Continuity-Services durch CDN sind die Angaben des Kun-den zu seinem Geschäftsbetrieb, zu seiner elektronischen Datenverarbeitung und des hierbei eingesetzten Computer-Hardware-System einschließlich Kommunikationseinrichtungen sowie der vom Kunden eingesetzten Software. Die Leistungen von CDN beziehen sich ausschließlich auf Computer-Hardware-Systeme des Kunden und nicht auf die von ihm eingesetzte Software.

2.4         Der Übergabepunkt von CDN an den Kunden für ankommende Daten und abzu-gebende Daten sind die von CDN im Rahmen der Continuity-Einrichtungen zu stel-lenden Koppelelemente (Router, Terminal-Adapter, Hubs, etc.). Für die Übermittlung von Daten und für alle Computer-Hardware-Systeme des Kunden jenseits des Über-gabepunkts ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2.5         Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich CDN auch nach der Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich zudem mit darüberhinausgehenden Änderungs-vorschlägen seitens CDN einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

2.6         Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.           Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden

3.1         Die Beratung im Bereich Notfallkonsequenzen oder Notfallvorsorge sowie die Ein-richtung, Aufrechterhaltung und Bereitstellung von Continuity-Einrichtungen erfordert eine intensive Mitwirkung des Kunden als wesentliche Vertragspflicht. Der Kunde wird CDN alle zur Vertragserfüllung erforderlichen und nützlichen Unterlagen, Do-kumentationen und Informationen zur Verfügung stellen und CDN bei der Erfüllung ih-rer vertraglichen Verpflichtungen angemessen unterstützen.

3.2         Der Kunde stellt sicher, dass alle von ihm im Test- oder Notfall benötigten und ein-zusetzenden Daten, Dateien, Datenbestände sowie Software in dem erforderlichen Aktualitätsstand und im betriebsfähigen Zustand sind. Der Kunde wird diese Daten, Dateien, Datenbestände und Software eigenverantwortlich installieren sowie den Transport und die Übermittlung von Daten und Datenträgern vom Standort des Kunden bis zum Übergabepunkt (vgl. Ziff. 2.4) sowie an dritte Stellen auf seine Kosten und Gefahr durchführen.

3.3         Die Abwicklung von Tests und die Nutzung von Continuity-Einrichtungen liegen in der Verantwortung des Kunden. In beiden Fällen wird der Kunde mit seiner IT-Umgebung erfahrene Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Durchführung der Arbei-ten im Ausfallrechenzentrum entsenden. Allein der Kunde ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.

3.4         Der Kunde teilt CDN schriftlich den Standort der Computer-Hardware-Systeme, für die Business-Continuity-Services erbracht werden, mit und wird CDN über einen Standortwechsel unverzüglich mindestens 2 Monate vorher schriftlich informieren.

3.5         Der Kunde überwacht seine IT-Umgebung und die Continuity-Einrichtung und teilt Fehler, Veränderungen oder zusätzlichen Bedarf jeweils unverzüglich schriftlich mit.

3.6         Der Kunde beachtet bei der Planung und der Nutzung der Leistungen von CDN sei-nen jeweils aktuellen Notfallplan. Diesen legt er der CDN vor Projektbeginn offen.

3.7         Datensicherung ist allein Aufgabe des Kunden bezogen auf alle von ihm einge-brachten oder erzeugten Daten einschließlich Software, es sei denn er beauftragt die CDN gesondert mit diesen Aufgaben.

3.8         CDN ist befugt, auf Leistungsgegenstände in seinen Ausfallrechenzentren unbe-schränkt zuzugreifen und die Räume mit den Leistungsgegenständen uneingeschränkt zu betreten.

4.           Ansprechpartner

4.1         Die Vertragspartner benennen jeweils schriftlich Ansprechpartner, Notfallbeauftragte und Not¬fallerklärungsberechtigte.

4.2         Benannte Ansprechpartner sind befugt, für den sie benennenden Vertragspartner rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und in Empfang zu nehmen.

4.3         Der Notfallbeauftragte des Kunden ist für die Koordination und Vorbereitung aller Tests des Kunden und ggf. der Migration oder den Wechsel in das Ausfall-rechenzentrum, wie im Notfallplan definiert, verantwortlich.

4.4         Ausschließlich die Notfallerklärungsberechtigten können für den Kunden das Vorliegen eines Notfalls erklären.

4.5         Die Vertragspartner werden sich jeweils gegenseitig schriftlich über einen Wechsel von Ansprechpartner, Notfallbeauftragten oder Notfallerklärungsberechtigten benach-richtigen.

5.           Änderungen der Continuity-Einrichtungen oder technischen Infrastruktur durch CDN

5.1         CDN ist berechtigt, die Continuity-Einrichtungen, deren Konfiguration oder die technische Infrastruktur des Ausfallrechenzentrums zu ändern, wobei jedoch ein Ersatz von Continuity-Einrichtungen nur durch technisch gleichwertige oder bessere zulässig ist.

5.2         CDN wird dem Kunden 30 (dreißig) Kalendertage im voraus schriftlich von geplanten einschneidenden Änderungen an den Continuity-Einrichtungen oder der technischen Infrastruktur des Ausfallrechenzentrums benachrichtigen und ihm eine angemessene Anzahl von Teststunden ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung stellen, damit der Kunde die Änderungen testen kann.

5.3         Sofern die vorgenommenen Änderungen dazu führen, dass der Kunde nicht mehr in der Lage ist, die Continiuty-Einrichtungen ordnungsgemäß zu nutzen, hat der Kunde innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Bereitstellung zum Test das Recht, den Vertrag zu kündigen.

5.4         CDN ist grundsätzlich bereit, spezielle und im Eigentum des Kunden stehende Geräte (z.B. Belegleser, besondere Nachbearbeitungsgeräte) auf Wunsch des Kunden in dem im Einzelvertrag genannten Ausfallrechenzentrum aufzustellen. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelvertrag. Die Installation und Nutzung dieser speziellen Geräte erfolgt durch sowie zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

6.           Sonstiges Change-Management

6.1         Sofern ein Vertragspartner über Ziff. 5 hinaus beabsichtigt, vertraglich festgelegte Sachverhalte zu ändern, so teilt er diesen Änderungswunsch dem anderen Ver-tragspartner als Change-Request unverzüglich schriftlich mit. Die Anfragen der Vertragspartner werden die Prioritätsstufen (1 = zeitkritisch; 2 = bedingt zeitkritisch; 3 = nicht zeitkritisch), den Inhalt der Änderung, den gewünschten Termin, den Änderungsgrund, die Auswirkungen der Änderung, die einzelnen Maßnahmen und die Vergütungsregelung aus Sicht des meldenden Vertragspartners so genau wie möglich angeben.

6.2         Der andere Vertragspartner wird (bei Priorität 1 innerhalb von 3 Arbeitstagen, bei Priorität 2 innerhalb von 5 Arbeitstagen und bei Priorität 3 innerhalb von 14 Arbeits-tagen) schriftlich eine Gegenmeldung als Change-Request-Antwort mit seiner eigenen Einschätzung der aus der gewünschten Änderung sich ergebenden Konsequenzen abgeben.

6.3         Die Vertragspartner werden sich bemühen, eine Einigung über den Change-Request zu erlangen und das Ergebnis einer erfolgreichen Einigung dem Einzelvertrag als Nachtragsvereinbarung beifügen.

6.4         Bis zu einer Einigung über eine Nachtragsvereinbarung bleiben die bisherigen Rech-te und Pflichten der Vertragspartner unberührt.

7.           Lieferung, Leistung, Verzug

7.1         Die Lieferzeit oder Leistungszeit wird in der Auftragsbestätigung der CDN definiert.

7.2         Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und entsprechenden Ereignissen, die CDN ihre Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu ge-hören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – hat CDN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, und zwar auch dann, wenn sie bei Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen von CDN eintreten. Sie berechtigen CDN, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange-messenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt entsprechend bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden.

7.3         Die Angabe eines Lieferzeitpunktes oder Leistungszeitraumes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde das seinerseits erfor-derliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Sphäre der CDN liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren oder deren Menge führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

7.4         Berücksichtigt CDN Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch ent-stehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

7.5         Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Transportversicherungen werden auf Wunsch des Kunden zu dessen Lasten ab-geschlossen. Porto, Fracht, Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. CDN entscheidet nach eigenem Ermessen über die günstigste Versandart. Werden Transportarten vom Kunden vorgeschrieben, die von denen von CDN vorgeschlagenen abweichen, trägt der Kunde eventuelle Mehrkosten. Die Verpackung wird nur zu-rückgenommen, wenn CDN kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

7.6         CDN kommt erst dann mit ihren Leistungen in Verzug, wenn sie diese auch nicht nach schriftlicher Mahnung und einer angemessenen Frist zur Erfüllung nach Mah-nungserhalt erbringt.

7.7         Sofern sich CDN in Verzug befindet, ist der Anspruch des Kunden auf bis zu 5 % der Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen der jährlichen Vergütung, begrenzt.

               Im Übrigen gilt Ziff. 11.

7.8         Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von der CDN zu vertreten ist, kann diese den Preis unter Be-rücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der CDN zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.           Vergütung und Refinanzierung

8.1         Die jeweilige Vergütung ist im Einzelvertrag festgelegt.

8.2         Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab dem Sitz der CDN ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.

8.3         Weitere Leistungen werden gemäß den allgemeinen Sätzen CDN vergütet und bedürfen einer separaten vertraglichen Abrede.

8.4         Reisekosten und Spesen werden gegen Nachweis oder nach den allgemeinen Sätzen CDN vom Kunden gesondert vergütet. Die Nutzung von Telefon, Telex, Telefax, Datenkommunikationsleistungen, Fotokopien, Büro- und Datenverarbeitungs-Material werden von dem Kunden gegen Nachweis gesondert vergütet. Diese Leistungen sind in der Vergütung gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag nicht enthalten.

8.5         Testeinsätze an Wochenenden werden mit

               Euro 255, –/ Stunde an Samstagen

               Euro 300, –/ Stunde an Sonntagen

gesondert vergütet.

8.6         Mehraufwand (z.B. auch durch Wartezeiten), der CDN durch nicht rechtzeitige oder nicht in der vereinbarten Weise erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden ent-steht, wird vom Kunden nach Aufwand anhand der allgemeingültigen Sätze CDN ge-sondert vergütet. CDN wird den Kunden auf ausbleibende oder ungenügende Mitwir-kungshandlungen hinweisen.

8.7         Sämtliche Vergütungen sind Netto-Vergütungen. Die hierauf jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer wird von CDN ausgewiesen und vom Kunden gezahlt.

8.8         Vergütungen an CDN sind mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.

8.9         Bei Zahlungsverzug des Kunden kann CDN Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern sowie 8 Prozentpunkten bei Unternehmern p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) geltend machen.

8.10       Der Kunde kann sich nur insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zudem kann der Kunde nur mit einem rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenanspruch ein Zu-rückbehaltungsrecht ausüben.

9.           Gewährleistung

9.1         CDN gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen dem vertraglich verein-barten Umfang entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihren Wert oder Ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben o-der erheblich mindern.

9.2         Der Kunde muss Mängel der Leistungen von CDN jeweils unverzüglich unter Angabe der Umstände ihres Auftretens und der Beschreibung ihrer Auswirkungen schriftlich rügen, sofern er nicht Verbraucher ist.

9.3         Vor Ausübung von Gewährleistungsrechten räumt der Kunde, der nicht Verbraucher ist, CDN ein Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl CDN ein.

9.4         Im Übrigen gilt für die Gewährleistung von CDN Ziff. 11.

10.         Schutzrechte Dritter

10.1       Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig von allen Ansprüchen aus Schutz-rechtsverletzungen frei, die von Dritten gegen einen Vertragspartner wegen Nutzung der Gegenstände oder Hilfsmittel des anderen Vertragspartners erhoben werden. Der in Anspruch genommene Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren und der andere Vertragspartner wird – soweit zulässig – die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abwehren.

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bleiben hiervon unberührt.

10.2       Wenn die Nutzung der Leistungen von CDN ganz oder teilweise durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von CDN eine Inan-spruchnahme wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann CDN wahlweise fol-gendes unternehmen:

a)           Die Leistungen so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen,

b)           den Kunden das Recht verschaffen, die Leistungen weiter zu nutzen, oder

c)            die Leistungen durch andere Leistungen ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und funktional den Anforderungen des Kunden entsprechen.

10.3       Bei einer Schutzrechtsverletzung aus dem Bereich des Kunden ist CDN nur dann zur Erbringung ihrer Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde CDN insoweit schriftlich freigestellt und Sicherheitsleistung in angemessener und von CDN festzulegender Höhe geleistet hat.

11.         Haftung

11.1       CDN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertre-ter und rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Des Weiteren haftet CDN unbeschränkt bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

11.2       CDN haftet im Übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Unvermögen, vorvertragliche Pflichtverletzung, unerlaubte Handlungen, etc.), auch für

– leichte Fahrlässigkeit, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Er-reichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht)

– leichte Fahrlässigkeit, sofern ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist

– vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

11.3       Die Haftung nach 11.2 ist für Personenschäden auf Euro 2 Mio.- und Sachschäden auf Euro 1 Mio. pauschal jeweils pro Schadensereignis begrenzt.

               Die Haftung ist weiter bezüglich Produktvermögensschäden auf Euro 1 Mio., betreffend Datenlöschkosten und Bearbeitungsschäden auf Euro 250.000, — und hinsichtlich sonstiger allgemeiner Vermögensschäden auf Euro 150.000, — begrenzt.

CDN hat für ihre Tätigkeit eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. CDN verpflichtet sich, eine entsprechend angemessene Versicherung über die Laufzeit des Vertrages zum Kunden aufrecht zu erhalten. Über die pauschale Haftungsbegrenzung gemäß 11.3 Abs. 1 und Abs.2 hinaus, haftet CDN nur für tatsächlich durch ihre Versicherung gedeckte Schäden. Der Kunde wird CDN darauf hinweisen, falls höhere Schäden als nach dieser 11.3 gedeckt, drohen. CDN ist berechtigt, Erhöhungen ihrer Haftpflichtversicherungsbeiträge in angemessenem Umfang an den Kunden weiter zu berechnen.

11.4       Die Vertragspartner haften nicht für eine Verletzung von Pflichten unter diesem Ver-trag, soweit dies Pflichtverletzung auf Ursachen beruht, die außerhalb der zumutba-ren Einflussmöglichkeiten, des jeweiligen Vertragspartners liegen. Solche Ursachen sind beispielsweise Krieg, politische Unruhen, Arbeitskämpfe, Feuer, Flut und Epi-demien.

11.5       Die verschuldensunabhängige Haftung von CDN im Bereich von mietrechtlichen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Feh-ler nach § 536a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird vorsorglich aus-drücklich ausgeschlossen.

11.6       Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Überga-be/Ablieferung des Kauf-/Mietgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch CDN.

11.7       Für gebrauchte Bau- oder Ersatzteile ist die Gewährleistung gegenüber Unterneh-mern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern verjähren die Gewährleistungsrechte bei gebrauchten Waren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe.

11.8       Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet CDN nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensi-cherungen durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Da-ten mit vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.9       Ein Mitverschulden des Kunden ist anzurechnen insbesondere bei Nicht-/ und/oder Schlechterfüllung, wenn diese unmittelbare oder mittelbare Folge von Fehlern der vom Kunden zur Verfügung gestellten oder genutzten Daten, Dateien, Datenbestände, Software oder sonstiger Gegenstände ist. Hierzu zählt insbesondere, dass Datumsdaten softwarebedingt nicht fehlerfrei zur Verfügung gestellt, empfangen oder ausgetauscht werden können, gleiches gilt, wenn Nicht- oder Schlechtleistung auf einer fehlerhaften Auswahl der Continuity-Einrichtungen durch den Kunden zurückzuführen ist.

11.10     Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Erfül-lungsgehilfen von CDN.

12.         Eigentumsvorbehalt

12.1       Die CDN behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Kunden und der CDN erfüllt sind.

12.2       Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forde-rungen tritt er hiermit der CDN bereits ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.

12.3       Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der CDN bleibt von der Einziehungsbefugnis des Kunden unberührt. Die CDN selbst wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlan-gen hat der Kunde der CDN den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

12.4       Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von der CDN gelieferten Ware entspricht.

12.5       Übersteigt der Wert sämtlicher für die CDN bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird die CDN auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

12.6       Die CDN ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

13.         Datensicherheit

13.1       CDN wird die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln, nicht an Dritte weitergeben und nur zum Zwecke der Ver-tragserfüllung verwenden.

13.2       Die Vertragspartner werden Unbefugten die dem Kunden zur Nutzung der Continuity-Einrichtungen bekanntgegebenen Zugriffsberechtigungen (insbesondere Nummern-codes) weder bekanntgeben noch übergeben sowie unverzüglich mitteilen, falls eine Kenntnisnahme durch Unbefugte möglich erscheint.

13.3       Auf Anforderung des Kunden wird CDN Test- und Ausschussmaterial sowie Ergeb-nislisten vernichten sowie benutzte Datenträger löschen (Unkenntlichmachung der Daten).

13.4       CDN steht für eine kostenlose Beratung über eine optimale Anwendung der im jewei-ligen Ausfallrechenzentrum vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.

13.5       CDN wird mit Vertragsbeendigung auf schriftliche Anforderung des Kunden die vom Kunden eingebrachten Daten, Dateien, Datenbestände und Software zurückgeben. Alternativ wird CDN den Nachweis ordnungsgemäßer Vernichtung erbringen. Doku-mentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Kunden entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfrist über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. CDN kann sie zu seiner Entlastung dem Kunden bei Vertragsende übergeben. Die mit der Herausgabe oder Vernichtung bei CDN entstehenden Aufwendungen werden vom Kunden erstattet.

14.         Datenschutz

14.1       CDN wird im Regelfall keine personenbezogenen Daten verarbeiten oder nutzen. Vielmehr erhebt, verarbeitet und nutzt der Kunde die von ihm eingebrachten Daten, Dateien und Datenbestände auf vom Kunden eingebrachter und bedienter Software in eigener Verantwortung.

14.2       Der Kunde ist für die Datenverarbeitung und Nutzung sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Er wird CDN von Ansprüchen Dritter frei-stellen, die auf einer unzulässigen Verarbeitung oder Nutzung der vom Kunden eingesetzten Daten gestützt sind.

14.3       Sollten ausnahmsweise (z.B. im Rahmen von Unterstützungsleistungen durch CDN) von CDN personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder genutzt werden, so wird der Kunde durch die CDN hierauf hinweisen und die nach der EU-DSGVO erforderliche schriftliche Weisung erteilen, in welchem Rahmen und Umfang CDN die ihr vom Kunden überlassenen Daten verarbeiten und nutzen kann. Sofern der Kunde dies wünscht, wird CDN den Kunden bei der Erstellung der schriftlichen Weisung nach EU-DSGVO unterstützen.

14.4       CDN wird ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und die datenschutz-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-DSGVO beachten. CDN gewährleistet insofern die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen der EU-DSGVO und ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gemeldet   (EU-DSGVO ).

14.5       Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Datensicherungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Daten zu kontrollieren. Hierbei stimmt er sich mit dem Beauftragten für den Datenschutz von CDN ab. Der Kunde wird CDN unverzüglich informieren, wenn er Störungen oder Unregelmäßigkeiten des Verarbeitungsablaufs erkennt.

14.6       Soweit CDN Dritte in die Erfüllung ihrer Verpflichtungen einschaltet, werden die vertraglichen Vereinbarungen mit diesen Dritten so gestaltet, dass sie den Daten-schutzbestimmungen im Verhältnis zwischen dem Kunden und CDN entsprechen.

15.         Geheimhaltung

15.1       Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ihnen unter diesem Vertrag vom jeweils an-deren Vertragspartner zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – des jeweils anderen Vertragspartners erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne die schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners nicht zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung des Vertrages beschränkt.

15.2       Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der andere Vertragspartner nachweislich

– von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält oder

– die bereits bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen allgemein oder bei CDN bekannt werden.

15.3       Die Vertragspartner werden ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer entsprechend verpflichten.

15.4       Die Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Vertrages hinaus für weitere fünf Jahre bestehen.

16.         Schlussbestimmungen

16.1       Der Kunde ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte an ein mit ihm verbundenes Unternehmen in Europa im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz abzutreten.

16.2       CDN ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzuschalten.

               CDN ist berechtigt alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit ihr ver-bundenes Unternehmen in Europa im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen. Der Kunde erklärt bereits hiermit seine Zustimmung zu dieser Übertragung. CDN wird den Kunden über eine Übertragung vorab informieren.

16.3       Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und CDN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedin-gung des Schriftformerfordernisses. Nachweislich individuell vereinbarte Abweichungen hiervon bleiben unberührt.  Zu Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen einschließlich dieser AGB oder der Vereinbarung von Nebenabreden ist seitens CDN nur deren Geschäftsführer berechtigt, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.

16.4       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die un-wirksame oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich durch eine solche ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Gleiches gilt entsprechend für eine Lücke des Vertrages.

16.5       Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

16.6       Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz von CDN.

Stand 01.01.2021